Aus den diversen Nachrichten in den öffentlichen
Medien ist bekannt , dass nicht nur die Umweltministerien als gesetzgebende
Rechtskörper mit Nachdruck bemüht sind, den Partikelfilter gesetzlich zum
Einbau in Dieselabgassystemen vorzuschreiben oder generell den Einbau in
Dieselabgassystemen durch Fördergelder zu forcieren. Es ist sehr
verwunderlich, dass ganz offensichtlich die Wirkungsweise der derzeit auf
dem Markt befindlichen Partikelfiltersysteme nicht richtig erkannt oder
deren Abscheidewirkung betreffend der Feinststaubpartikel oder Aerosole maßlos
überschätzt wird. Es ist mir aus eben diesem Grund völlig unverständlich,
warum die Hersteller von Partikelfiltersystemen die ihnen bekannten
Zusammenhänge nicht eindeutig offen gelegt haben. Vor allem , dass
Partikelfilter nicht geeignet sind, die für die Umwelt und insbesondere den
Menschen gesundheitsgefährdenden Feinstpartikeln oder Aerosole ( Teilchengrößen
kleiner 100 nm) aus den Abgasen von Dieselmotoren herauszufiltern oder
wirkungsvoll abzuscheiden. Es wurde bisher immer die Definition
vorenthalten, dass nur Partikelgrößen größer 100 nm von der
Abscheidewirkung des Partikelfilters erfassbar sind und sich die angegebenen
Abscheidegrade von 99% auf eine reine Reduktion der emittierten
Partikelmasse beziehen. Partikelfilter sind ausnahmslos nicht geeignet,
Feinstpartikel mit Teilchengrößen kleiner 100 nm abzuscheiden. Dass der
zur Abscheidung von Feinstpartikel völlig ungeeignete Partikelfilter eine
derartig hohe Akzeptanz erreicht hat, dass an einen gesetzlichen
Zwangseinbau gedacht wird, ist in Kenntnis der Zusammenhänge überhaupt
nicht verständlich. Eine Begründung für diese Dynamik kann nur mit
wirtschaftlichen Interessen und der Tatsache , dass die Filterhersteller
bedauerlicherweise auf die falsche Technik gesetzt haben, hergeleitet
werden. Der daraus resultierende Akzeptanzfaktor kann unter Umständen auch
damit begründet werden, dass die bisherigen Aufwendungen für Forschung und
Entwicklung derzeit ein Umdenken nicht rechtfertigen. Damit ist Stand der
Technik, dass die als gesundheitsbeeinträchtigend erkannten Feinstpartikel
( oder lungengängigen Aerosole ) in Dieselabgasen weiterhin in die Umwelt
emittiert werden und der Mensch diesen Aerosolen bzw. deren Einwirkung
schutzlos ausgesetzt ist. Dies muss unter dem Aspekt gesehen werden, dass es
schon seit geraumer Zeit bedeutend bessere Techniken gibt, die eine äußerst
effizientere und vor allem vollständige Abscheidung von Russpartikeln (
auch der Feinstpartikel oder Aerosole ) ermöglichen.
Die üblicherweise für die Wirkungsweise
eines Partikelfilters genannte Abscheiderate von 99% ist auf die
Feinst-Partikelemissionen aus einem Dieselmotor nicht anwendbar und führt,
den nicht mit der Materie vertrauten Laien, zu einem falschen Schluss.
Vergleichsweise inhaltsreicher und anschaulicher würde die Abscheidewirkung
des Partikelfilters, unter Bezugnahme auf die Anzahl der emittierten
Partikel, beschrieben werden können:
„Von
einer Million emittierter Partikel(Teilchen) pro Volumseinheit werden im
Partikelfilter mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit höchstens 1000
Partikel zurückgehalten!“
Eine solche Interpretation ist jedem Laien
verständlich und kommt der Wahrheit schon sehr nahe! Um die Fehleinschätzungen
auf das Maß der realen Zusammenhänge zu reduzieren , müssten die aus dem
Dieselmotor emittierten Partikel daher grundsätzlich auf zwei wesentlich
unterschiedlich zu bewertende Fraktionen aufgeteilt werden. Die Grobfraktion
: d.h. Partikelemissionen die GRÖßER als 100 nm sind und Die Feinfraktion
oder Aerosole: d.h. die Feinstpartikeln die KLEINER als 50 - 100 nm sind!
– ein Großteil der lungengängigen Feinstpartikel. Von der Grobfraktion
kann der Partikelfilter unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 99% der
emittierten Masse abscheiden. Demgegenüber kann der Partikelfilter, bedingt
durch die nicht beeinflussbaren physikalischen Gesetzmäßigkeiten bzw. den
nach unten begrenzten Durchströmquerschnitten im Partikelfilter , nur einen
geringen Anteil (wenn überhaupt) der gesundheitsgefährdenden
Feinstpartikeln (Aerosole nach Pkt. 2) im Filter zurückhalten. Mit einer
solchen eindeutigen Definition der Partikelemissionen ist die Wirkungsweise
des Partikelfilters eindeutig interpretierbar und die Diskussion vom hohen
Wirkungsgrad des Partikelfilters endlich einer „wirkungslosen“ Deutung
und letztendlich gesetzlichen Einschränkung zugänglich . Der
Partikelfilter hat auf Basis dieser erkannten Zusammenhänge gegenüber der
Umwelt eine reine Masken- oder Alibifunktion, da dieser nur die o.e.
Grobfraktion aus dem Dieselmotorabgas abscheidet, d.h. dass nur die
augenscheinlich erkennbaren Partikel aus dem Dieselmotorabgas ausgefiltert
werden. Es stellt sich natürlich die Frage, ob eine solche Wirkungsweise im
Interesse der Umwelt und im besonderen der Gesundheit der davon betroffenen
Bevölkerung ist?
Es bleibt die Überlegung, ob der Gesetzgeber
durch rechtliche Maßnahmen nur eine optische oder augenscheinliche
Sanierung von Emissionen aus Dieselfahrzeugen anstrebt oder ob es nicht
sinnvoller erscheint, die oben vorgeschlagene eindeutige Definition der
Emissionen nach Pkt. 1) und 2) in eine rechtlich gültige Norm zu verpacken
und danach den derzeitigen Stand der Technik zur Emissionsminimierung in
seiner vollen Wirkung auszuschöpfen. Letztendlich wäre es das einzige und
ausschließliche Interesse, bevorzugt die vorwiegend für den Menschen als
äußerst gesundheitsgefährlich eingestuften Feinstpartikeln oder lungengängigen
Aerosole in Abgasen aus Dieselmotoren wirkungsvoll zu reduzieren oder gänzlich
zu beseitigen.
Der Einbau des Partikelfilters, als nicht
zielführende emissionsmindernde Maßnahme, zum ultimativen Partikelkiller
hochzustilisieren, ist nicht geeignet, unserer Umwelt einen Dienst zu
erweisen. Wenn den Pressemeldungen der letzten Tage Glauben geschenkt werden
darf, wäre der Gesetzgeber gut daran beraten die weitere Vorgangsweise zu
überdenken und endlich eine wirkungsvollere und vor allem klar definierte
Maßnahme – wie z.B. einen definierten Grenzwert (w. o.e.) –
vorschreiben! Die Vorschreibung oder auch nur ansatzweise angedachte Förderung
einer ungeeigneten Filter-Technik ist nicht im Interesse der betroffenen
Menschen!